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BEK 2017 72

Untersuchungshaft

Schwyz · 2017-05-04 · Deutsch SZ
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Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die Vor- instanz (1/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Mai 2017 lul
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Mai 2017 BEK 2017 72 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Untersuchungshaft (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnah- mengericht vom 20. April 2017, ZME 2017 54);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. April 2017 in Abweisung des Haftantrags der Beschwerdeführerin (SUI 2017 1286) den Beschuldigten unverzüglich auf freien Fuss setzte,

- dass die Beschwerdeführerin mit innert vom Bundesgericht vorgegebe- nen drei Stunden rechtzeitig erhobener Beschwerde um aufschiebende Wir- kung und provisorische Haftanordnung nachsuchte, was mit Verfügung vom

21. April 2017 abgewiesen wurde,

- dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 3. Mai 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft zurückzog, was zur Verfah- rensabschreibung führt (§ 40 Abs. 2 JG),

- dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Staates gehen und dem Verteidiger zufolge Rückzugs der Beschwer- de kein erheblicher Verfahrensaufwand entstanden ist, abgesehen davon, dass eine Entschädigung erst am Ende bei der Erledigung der Hauptsache festzulegen wäre (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die Vor- instanz (1/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Mai 2017 lul